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Klimafreundliche Energie
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Warum goldgas?
Wir beschleunigen den Übergang zu einer nachhaltigen Welt, indem wir perspektivisch für alle die einfachste klimaneutrale Lösung so individuell und günstig wie möglich bereitstellen.
15 Jahre
Energieversorgung seit 2009 als erster freier Energieanbieter in Deutschland
7 Jahre
Gesellschaftliches Engagement im Bereich Jugend, Sport und Nachhaltigkeit
5 Jahre
Wiederholte Auszeichnung als “Fairster Gasversorger” in Deutschland von Focus Money
Unsere Auszeichnungen
Service im Kundenportal
Immer, überall und rund um die Uhr
Schon angemeldet? Folgende Vorteile erwarten Sie im goldgas Kundenportal:
- Dokumente online verwalten
- Abschlagszahlungen anpassen
- Zählerstände melden
- Rechnungen herunterladen
- Umweltfreundlich papierlos kommunizieren
- Kundendaten anpassen
Unsere Klimatarife auf einen Blick
FAQ - Häufig gestellte Fragen & Antworten
Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag, zu einem Umzug oder einem Anbieterwechsel? Oder wünschen Sie Informationen zur Ihrer Rechnung, zum Abschlag oder zum goldgas Kundenportal? In unseren FAQ finden Sie Antworten zu allen wichtigsten Themen bei goldgas. Nutzen Sie die Suchfunktion, um die FAQ zu durchsuchen und Ihre Frage schnell zu beantworten.
18 Ergebnisse für die Kategorie "Wechsel zu goldgas"
Ihre Lebenssituation hat sich geändert, zum Beispiel durch Umzug oder Familienzuwachs? Dann lohnt es sich, dass Sie sich mit dem Thema Energieanbieterwechsel beschäftigen und Angebote vergleichen. Dabei schauen Sie am besten nicht ausschließlich auf den Preis, sondern betrachten das Gesamtpaket aus Preis, Service und Sicherheit. Nutzen Sie unseren Tarifrechner für Gas oder Strom und finden Sie den passenden Tarif.
Sobald Sie in eine neue Wohnung einziehen und keinen Vertrag mit einem Energieanbieter abgeschlossen haben, landen Sie direkt in der oftmals teuren Grundversorgung. Dabei lohnt sich in der Regel der Vergleich am freien Energiemarkt! Wir von goldgas bieten Ihnen faire Preise und einen vielfach ausgezeichneten Kundenservice - und das bereits seit 2009. Nutzen Sie unseren Tarifrechner und finden Sie den passenden Tarif für Gas oder Strom!
Wenn Sie bereits Strom von einem anderen Energieversorger bezogen haben, finden Sie eine Angabe zu Ihrem Verbrauch in Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Haben Sie diese gerade nicht zur Hand, hilft Ihnen unser Tarifrechner für Strom oder Gas bequem weiter. Darüber hinaus bieten Ihnen folgende Werte eine erste Orientierung:
Durchschnittliche Stromverbräuche
1-Personen-Haushalt: etwa 1.500 kWh
2-Personen-Haushalt: etwa 3.500 kWh
3-Personen-Haushalt: etwa 4.500 kWh
4-Personen-Haushalt: etwa 5.000 kWh
5- oder Mehr-Personen-Haushalt: ab 6.000 kWh
Haben Sie verbrauchsintensive Geräte in Ihrem Haushalt, wie z. B. Sauna, Solarium, Terrarium, Aquarium, Wasserbett oder auch eine separate Gefriertruhe, empfehlen wir Ihnen einen zusätzlichen Verbrauch von 500 kWh anzugeben.
Wollen Sie Ihren Stromverbrauch senken? Hier finden Sie praktische Stromspartipps!
Falls Sie einen Vertrag mit einem anderen Gasversorger haben, finden Sie Ihren Verbrauch in Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Bezüglich des durchschnittlichen Gasverbrauchs können wir Ihnen nur Anhaltspunkte liefern, da dieser von verschiedenen Faktoren abhängt: Wie viele Personen leben im Haushalt? Wofür nutzen Sie das Gas? Wie sparsam heizen Sie? Wie modern und effizient sind die Installationen in Ihrem Haus und wie gut ist es gedämmt?
Grobe Schätzwerte für den Gasverbrauch
Wohnung mit 40 m²: 5.468 kWh
Wohnung mit 50 m²: 7.000 kWh
Wohnung mit 75 m²: 10.000 kWh
Wohnung mit 100 m²: 14.000 kWh
Reihenhaus: 20.000 kWh
Einfamilienhaus: 25.000 kWh
Sie behalten den Überblick, indem Sie regelmäßig den Zählerstand notieren und Ihren durchschnittlichen Gasverbrauch berechnen. Bedenken Sie, dass besonders im Winter der Gasverbrauch im Vergleich zum Jahresdurchschnitt deutlich höher ist.
Hierzu schauen Sie bitte die Kündigungsfrist in Ihrem laufenden Vertrag nach, denn es gibt unterschiedliche Laufzeiten und damit auch Kündigungsfristen. Wenn Sie zu goldgas wechseln möchten, nutzen Sie unseren Tarifrechner für Strom oder Gas oder melden Sie sich bei unserem Supportteam, die sich gerne mit Ihrem aktuellen Vertrag beschäftigen und Ihnen bei Ihrem Umzug zu goldgas weiterhelfen.
Nein, das ist ausgeschlossen. Während des Wechsels zu uns werden Sie von Ihrem bisherigen Versorger oder Ihrem Grundversorger weiter beliefert. Ihre Gas-/Stromversorgung ist daher zu keiner Zeit unterbrochen. Das ist garantiert und gesetzlich geregelt.
Nein. Es kann immer nur eine Person unser Vertragspartner sein. Handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, kann ebenfalls nur eine Person den Vertrag abschließen – meistens der Hausverwalter. Er muss dafür eine Vollmacht der Wohngemeinschaft haben.
Sie haben die Möglichkeit, mit bis zu 12 Monaten Vorlaufzeit zu uns wechseln.
Nein, bei goldgas nicht. Es gibt Anbieter, die Kautionen oder Vorauszahlungen fordern – von diesen lassen Sie am besten die Finger! Daher achten Sie vor Vertragsabschluss auf Klauseln, die Kautionen oder Vorauszahlungen beinhalten.
Nachdem Sie auf unserer Website „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ angeklickt oder uns ein unterschriebenes Auftragsformular geschickt haben, erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Daten. Ab dann sind wir für Sie aktiv: Wir prüfen Ihre Kündigungsunterlagen vom Vorversorger und melden Sie beim örtlichen Netzbetreiber an. Wenn wir von diesem eine positive Rückmeldung erhalten, senden wir Ihnen umgehend Ihre Vertragsbestätigung zu. Dies dauert meistens rund drei Wochen.
Sobald Sie zu uns gewechselt sind, erhalten Sie Ihre Vertragsbestätigung inklusive verbindlichem Liefertermin.
Der Sofortbonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn überwiesen, sofern der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Bonus-Fälligkeit noch besteht.
An Ihrem Wechsel zu uns sind auch Ihr aktueller Versorger und der Netzbetreiber beteiligt. Daher kann es in Ausnahmefällen zu Fehlern kommen – zum Beispiel aufgrund einer fehlerhaft übermittelten Zählernummer oder Adresse Ihrer Verbrauchsstelle. Außerdem können einzuhaltende Fristen oder eine noch bestehende Vertragsbindung an Ihren aktuellen Versorger eine Rolle spielen.
Kontaktieren Sie bitte unser Support-Team, wenn sich Ihr Belieferungstermin verschiebt! Ihren verbindlich zugesicherten Belieferungstermin finden Sie auf Ihrer Vertragsbestätigung.
Damit wir Sie schnellstmöglich beliefern können, benötigen wir folgende Daten:
- Vollständiger Name (Vor- und Nachname des Vertragspartners)
- Lieferadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
- Geburtsdatum (tt.mm.jjjj)
- Zählernummer der neuen Verbrauchsstelle
- Angaben zum voraussichtlichen Jahresverbrauch
- Gewünschter Liefertermin
Sollten Sie den Vertrag bei Ihrem akutellen Versorger noch nicht gekündigt haben, benötigen wir außerdem seinen Namen und Ihre Kundennummer.
Bei einem Neueinzug benötigen wir folgende Daten von Ihnen:
- Vollständiger Name (Vor- und Nachname des Vertragspartners)
- Einzugsdatum: Wann soll die Lieferung beginnen? (Höchstens 6 Wochen rückwirkend oder 4 Wochen in die Zukunft)
- Lieferadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
- Zählernummer der neuen Verbrauchsstelle
- Angaben zum voraussichtlichen Jahresverbrauch
Bitte beschriften Sie Ihren Briefkasten mit Ihrem Namen, damit unsere Post Sie erreicht.
goldgas steht für faire Preise und klare Angebote. Somit sind wir der ideale Versorger für alle, die sich einmal goldrichtig entscheiden – und dann entspannt zurücklehnen möchten. Wohlwissend, langfristig günstig und sicher mit Energie versorgt zu werden.
Unsere Leistungsstärke und Kundenorientierung beweisen wir Tag für Tag durch:
- dauerhaft günstigen Strom und günstiges Gas
- faire Vertragskonditionen
- ausgezeichneten Service
- keine Vorkasse und keine Kaution
Nutzen Sie unseren Tarifrechner für Gas oder Strom, um den passenden Tarif für Sie zu finden. Alternativ können Sie auch Kontakt zu unserem Support-Team aufnehmen. Alles Weitere übernehmen wir für Sie. So kündigen wir, falls nötig, Ihren Vertrag mit dem aktuellen Versorger und melden uns beim Netzbetreiber als Ihr neuer Energielieferant an. In der Regel dauert das etwa 15 Werktage. Selbstverständlich halten wir Sie während des Wechsels auf dem Laufenden.
Von der Auftragserteilung bis zum Lieferbeginn vergehen nur drei Wochen. Sollten Sie längerfristig an Ihren Vorversorger gebunden sein, kann der Wechsel jedoch erst nach Ablauf des alten Vertrages bzw. der Kündigungsfrist erfolgen.
Die Verbrauchsstelle – auch Abnahmestelle genannt –, ist die Wohnung oder das Haus, in dem Sie Strom und/oder Gas verbrauchen.
Sie ziehen um? Bitte informieren Sie uns darüber mindestens vier Wochen vorher per E-Mail oder telefonisch.
Ihr örtlicher Netzbetreiber wird Sie dann auffordern, den Zählerstand zum Umzugsdatum zu übermitteln. Um auch in Ihrem neuen Zuhause von uns mit Gas oder Strom versorgt zu werden, können Sie Ihren Vertrag ganz einfach mitnehmen. Auf unserer Umzugs-Seite haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengesetellt.
Der Grundversorger ist der Energieanbieter, der in einem Netzgebiet die meisten Haushalte mit Strom oder Gas versorgt. Er wird vom Netzbetreiber alle drei Jahre für alle Netzgebiete in Deutschland ermittelt. Der Grundversorger ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen sogenannten Grundversorgungs-Tarif anzubieten. Wer in Ihrem Netzgebiet der Grundversorger ist, erfahren Sie auf der Website Ihres örtlichen Netzbetreibers. goldgas ist kein Grundversorger.
Unser Support-Team erreichen Sie per E-Mail oder telefonisch innerhalb unserer Servicezeiten (Montag bis Freitag 7:00 - 19:00 Uhr) unter unserer kostenlosen Service-Hotline 0800 290 090 0.
Viele Anliegen können Sie auch direkt online über unsere digitalen Services oder unser Kundenportal selbst erledigen und damit Zeit sparen.
Bei uns haben Sie keine Kundennummer, sondern eine Vertragskontonummer. Diese finden Sie auf jedem unserer Schreiben auf der ersten Seite am rechten Rand oben. Falls Sie noch kein Kunde sind, uns aber mit der Belieferung beauftragt haben, finden Sie dort anstatt der Vertragskontonummer Ihre Bestellnummer.
Eine Namensänderung können Sie bequem online über unser Kundenportal oder unsere digitalen Services beauftragen. Wählen Sie hierfür bitte das Formular zur Stammdatenänderung. Alternativ steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung.
Der Netzbetreiber ist bei einem analogen Zähler für dessen Ablesungen zuständig. Entweder kommt jemand bei Ihnen vorbei und liest den Zähler ab, oder der Netzbetreiber fordert Sie zum Ablesen auf, zum Beispiel, indem er Ihnen eine Ablesekarte zuschickt.
Liegt zum Abrechnungszeitpunkt kein abgelesener Zählerstand vor, so ist der Netzbetreiber berechtigt, einen Zählerstand anhand Ihres bisherigen Verbrauchs zu errechnen. Nutzen Sie einen digitalen Zähler, ist es möglich, dass Sie einen zusätzlichen Messstellenbetreiber haben. Dieser muss Ihren Zählerstand dann an den Netzbetreiber weiterleiten.
Eine Änderung Ihrer Rechnungsanschrift können Sie bequem online über unser Kundenportal oder über unsere digitalen Services beauftragen. Wählen Sie hierfür bitte Formular zur Stammdatenänderung. Alternativ steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung.
Eine Änderung Ihrer Kontaktdaten können Sie bequem online über unser Kundenportal oder über unsere digitalen Services beauftragen. Wählen Sie hierfür bitte das Formular zur Stammdatenänderung. Alternativ steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung.
Nein, aktuell haben wir keine speziellen Tarife im Angebot.
Das kann mehrere Gründe haben:
- Die Preise für Energie schwanken – auch für uns beim Einkauf bei unseren Handelspartnern. Da die Belieferung Ihrer Verbrauchsstellen vermutlich zu verschiedenen Zeitpunkten gestartet ist, zahlen Sie unterschiedliche Preise.
- Wir beliefern Ihre Verbrauchsstellen zu unterschiedlichen Tarifen oder Sie beziehen über die Zähler sehr unterschiedliche Mengen Energie.
- Sollten Ihre Zähler in unterschiedlichen Postleitzahlgebieten liegen, kann der Preisunterschied aus den unterschiedlichen Netznutzungsentgelte resultieren.
Als Energieversorger versuchen wir durch unsere Beschaffungsstrategie die Bedürfnisse unserer Kunden zu berücksichtigen. Das heißt, die Energie wird mittel- bis langfristig eingekauft, um die Versorgungssicherheit jederzeit aufrecht erhalten zu können – selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Preise hoch sind.
Wie Sie sicherlich mitbekommen haben, sind die Kosten für die Energieerzeugung bzw. -beschaffung 2022 stark gestiegen. Inzwischen sind die Preise zurückgegangen. Während neue Kunden von dieser Entwicklung bereits profieren können, hat sie leider keine sofortige Auswirkung auf die Preisentwicklung unserer Bestandskunden, da deren Energie bereits eingekauft wurde. Wir senken aber bereits die Preise für unsere Bestandskunden.
Bei Tarifen mit Preisgarantie haben Sie die Sicherheit, dass sich Ihr Arbeits- und Grundpreis innerhalb des Garantiezeitraumes nicht erhöht – selbst wenn die Beschaffungskosten oder die Netznutzungsentgelte steigen sollten. Von der Garantie ausgenommen sind Steuern und vom Gesetzgeber erhobene Abgaben oder Umlagen und die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), der sog. „CO2-Preis“. Diese können sich innerhalb des Garantiezeitraums ändern.
Bei der EEG-Umlage handelte es sich um die Umlage zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit der Umlage wurde die Differenz zwischen den Kosten ausgeglichen, die bei der Förderung von Strom aus den erneuerbaren Energien entstehen, und den Einnahmen, die bei der Vermarktung dieses Stroms erzielt werden. Sie wurde 2023 abgeschafft.
Sollten Sie mehr Energie verbrauchen, als Sie bei Bestellung angegeben haben, kostet jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) den gleichen Arbeitspreis, wie alle anderen! Da wir keine Paketpreise anbieten, bezahlen Sie nur Ihren tatsächlichen Verbrauch, auch wenn es einmal etwas mehr werden sollte.
Der Arbeitspreis gibt den Preis für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom oder Gas an. Der Arbeitspreis wird auch als Verbrauchspreis bezeichnet. Der Grundpreis ist ein Betrag, der pro Monat für Ihren Strom- oder Gasanschluss berechnet wird. Er ist vom Verbrauch unabhängig.
Anhand dieser Grafik erkennen Sie dies auf einen Blick.
Ihr Strompreis besteht aus drei Kostenblöcken. Näheres dazu lesen Sie hier.
Immer zum Ende der Vertragslaufzeit. Am besten informieren Sie uns über einen gewünschten Tarifwechsel telefonisch oder per E-Mail:
- Service-Nummer: 0 800 – 290 090 0 (kostenlos aus dem deutschen Festnetz)
Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 7:00 - 19:00 Uhr. - E-Mail: kontakt@service.goldgas.de
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit (Verlängerung). Der Vertrag kann zum Ende der Mindestvertragslaufzeit oder ab Verlängerung jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Sollte sich an Ihrem Tarif etwas ändern, informieren wir Sie selbstverständlich rechtzeitig.
Stets schriftlich – ca. sechs bis acht Wochen vor der Preisänderung.
Sollte es nicht möglich sein, Ihren Energieliefervertrag von goldgas an Ihren neuen Wohnort mitzunehmen, weil zum Beispiel kein Gasanschluss am neuen Wohnort existiert oder Sie in einen Haushalt mit einem bestehenden Vertrag ziehen, senden Sie uns bitte einen Nachweis hierüber per E-Mail. Dies kann ein Übergabeprotokoll oder die letzte Rechnung des bestehenden Vertrags am neuen Wohnort sein. Dann können Sie Ihren bestehenden Vertrag mit uns außerordentlich kündigen, mit einer Frist von 6 Wochen.
Ja, Sie haben ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
Bitte beachten Sie: Das Energiewirtschaftsgesetz legt aber darüber hinaus fest: Wenn wir Ihnen bei einem Wohnsitzwechsel oder Umzug die Fortsetzung Ihres Vertrags zu den gleich Konditionen wie bisher anbieten und Sie an Ihrer neuen Adresse beliefern können, sind Sie verpflichtet, diesen Vertrag fortzuführen. Sie können dann zum Ende der Vertragslaufzeit regulär kündigen.
Mit goldgas können Sie problemlos umziehen, denn unser Versorgungsgebiet erstreckt sich über ganz Deutschland. Bitte melden Sie uns daher Ihren Umzug spätestens 6 Wochen vor Ihrem Umzug per E-Mail, damit wir Ihnen die Fortsetzung Ihres Vertrags anbieten können.
Sollten Sie beim Umzug vergessen haben uns zu informieren, holen Sie dies bitte innerhalb von 6 Wochen nach dem Umzug nach. Nutzen Sie hierfür am besten eine E-Mail. Nur so können wir sicherstellen, dass Sie auch in Ihrem neuen Zuhause zuverlässig und sicher von uns mit Energie versorgt werden. Alternativ steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung.
Geben Sie uns bitte schriftlich per E-Mail oder Post bis zu 3 Monate vor und spätestens 6 Wochen nach Ihrem Umzug Bescheid. Wir kümmern uns dann um alles Weitere.
Am Tag Ihres Auszugs lesen Sie bitte Ihren alten Zählerstand ab und notieren Sie diesen. Dasselbe tun Sie bitte in Ihrem neuen Zuhause bei der Wohnungsübergabe. Beide Zählerstände melden Sie dann bitte per E-Mail an uns.
Sofern Sie bereits Kunde bei uns sind, können Sie für die Übermittlung des Zählerstandes auch unser Kundenportal oder unsere digitalen Services nutzen.
Stellen Sie bitte sicher, dass Sie folgende Unterlagen bereithalten:
- Ihre aktuelle Vertragskontonummer (sofern Sie aktuell bei uns Kunde sind)
- Ihr Ein- und Auszugsdatum
- Ihre neue Lieferadresse
- Ihre Bankverbindung
- Ihre neue Zählernummer
Die bereitzuhaltenden Unterlagen dienen der Authentifizierung. Sollten Sie Ihre Bankverbindung ändern wollen, können Sie dies in unserem Kundenportal tun oder uns mit Hilfe unserer digitalen Services ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Alternativ können Sie die Einwilligung auch per Post schicken. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Unterscheidet sich der Kontoinhaber vom Vertragspartner, benötigen wir zusätzlich die Unterschrift des Kontoinhabers. Weiter Informationen finden Sie hier.
Notieren Sie bitte Ihre Zählerstände am Auszugsort, sowie in Ihrem neuen Zuhause unmittelbar bei der Wohnungsübergabe. Beide Zählerstände melden Sie dann bitte per E-Mail an uns.
Alternativ steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung. Sofern Sie bereits Kunde bei uns sind, können Sie auch unser Kundenportal oder unsere digitalen Services nutzen.
Nein, denn bei uns nehmen Sie Ihren bestehenden Vertrag beim Umzug einfach mit. Dabei bleiben sämtliche Vertragsbestandteile wie Preise und Konditionen 1:1 erhalten.
Nein, das ist leider nicht möglich.
Ja, eine Erhöhung Ihres Abschlags ist jederzeit möglich. Eine Abschlagsreduzierung um bis zu 20 % ist ohne Nachweis möglich. Wünschen Sie eine größere Anpassung, benötigen wir z.B. die letzte Jahresverbrauchsabrechnung oder Rechnungen über bauliche Veränderungen wie eine neue Heizung o.ä. Eine solche Änderung ist immer dann sinnvoll, wenn Sie absehen können, dass Sie künftig deutlich mehr oder weniger Energie verbrauchen werden.
Eine Änderung des Abschlagsbetrags können Sie bequem online über unser Kundenportal oder über unsere digitalen Services einstellen.
Sie möchten Ihren Abschlag neu berechnen? Dann nutzen Sie bitte unseren Online-Rechner. Falls Sie weitere Unterstützung benötigen, steht Ihnen selbstverständlich auch unser Kundenservice gerne zur Verfügung. Bitte notieren Sie vor der Kontaktaufnahme Ihren aktuellen Zählerstand.
Bitte zahlen Sie Ihre Abschläge zu den Terminen in Ihrem Abschlagsplan. Diesen finden Sie auf der ersten Seite Ihrer Vertragsbestätigung sowie ab dem ersten Jahr Ihrer Belieferung auf Ihrer neuesten Jahresverbrauchsabrechnung.
Sie haben uns eine Einzugsermächtigung erteilt? Dann müssen Sie nichts weiter tun, da wir die Abschläge bequem von Ihrem Konto abbuchen. Andernfalls beachten Sie bitte, dass die Abschläge an den jeweiligen Fälligkeitsdaten auf unserem Konto eingegangen sein müssen.
Ihr Abschlag wird so kalkuliert, dass er die Gesamtkosten Ihres zu erwartenden Verbrauchs bis zum nächsten Abrechnungstermin deckt. Im ersten Abrechnungsjahr wird er auf Grundlage des von Ihnen bzw. vom Netzbetreiber übermittelten Vorjahresverbrauchs berechnet. In den Folgejahren resultiert er aus Ihrem Vorjahresverbrauch. Berechnet wird er wie folgt:
Jahresmenge in Kilowattstunde (kWh) x Erdgas/Strompreis pro kWh / 12 Monate + Grundpreis pro Monat in Euro = monatlicher Abschlagsbetrag
Bei Abschlägen handelt es sich um monatlich geleistete Vorauszahlungen auf die Jahresrechnung. Sie stellen einen durchschnittlichen Betrag dar, der auf Basis Ihres letzten Jahresverbrauchs errechnet wurde. Der zu erwartende Jahresrechnungsbetrag wird in der Regel in zwölf gleiche Teile dividiert. Am Ende der Abrechnungsperiode – also nach 12 Monaten – werden die geleisteten Abschlagszahlungen mit dem tatsächlichen Verbrauch abgeglichen und verrechnet. Je nach Verbrauch und Kosten kann sich daraus eine Nach- oder Rückzahlung ergeben.
Haben sich Ihre Lebensumstände geändert, lohnt es sich, den Abschlag zu überprüfen. Mithilfe unseres Online-Rechners finden Sie ganz einfach heraus, ob die Abschlagszahlung nach wie vor Ihren Bedürfnissen entspricht.
Mithilfe unseres Online-Abschlagsrechners finden Sie ganz einfach heraus, ob die Abschlagszahlung nach wie die Kosten deckt.
Wenn sich Ihre Lebenssituation verändert hat oder falls Sie eine Preisanpassung erhalten haben, kann es zu Abweichungen zwischen Ihrer aktuellen Abschlagshöhe und den tatsächlichen Kosten kommen. Deswegen lohnt es sich, den Abschlag bspw. mithilfe unseres Online-Abschlagsrechners zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. So vermeiden Sie hohe Nachzahlungen in der Jahresabrechnung.
Den Differenzbetrag verrechnen wir mit der Jahresabrechnung. Sie müssen nichts weiter tun.
Ja, bitte melden Sie uns am letzten Vertragstag Ihren Zählerstand. Dann können wir Ihren Verbrauch korrekt berechnen und die Schlussabrechnung schneller erstellen, da wir nicht auf Schätzungen angewiesen sind. So können Sie sicher sein, dass Sie weder zu viel bezahlen noch eine Nachzahlung leisten müssen.
Einmal im Jahr bitten wir Sie per Brief auf, uns Ihren Zählerstand für die Jahresendabrechnung Ihres Strom- oder Gasvertrags mitzuteilen. Bitte lesen Ihren Zählerstand dann selbst ab und übermitteln ihn in unserem Kundenportal oder über unsere Online-Formular.
Zum Vertragsende erhalten Sie keine separate Aufforderung zur Zählerstandsablesung. Wir bitten Sie nur in der Kündigungsbestätigung, am letzten Belieferungstag Ihren Zählerstand an Ihren Messstellenbetreiber zu melden.
Der Gaszähler misst, wie viele Kubikmeter (m³) Gas Sie verbraucht haben. Da die Zusammensetzung von Erdgas unterschiedlich sein kann, wird die gemessene Menge in Kubikmeter in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet, um die tatsächliche Energiemenge zu ermitteln. Dazu wird ein Umrechnungsfaktor verwendet, der aus dem Brennwert und der Zustandszahl besteht.
- Brennwert: Gibt an, wie viel Wärme bei der Verbrennung des Gases entsteht. Dieser Wert liegt zwischen 8,0 und 12,5 pro m³ und variiert je nach Gasnetz.
- Zustandszahl: Berücksichtigt den örtlichen Temperaturdurchschnitt und den Luftdruck, um das gemessene Gasvolumen auf einen Standardzustand zu bringen.
Falls Ihnen Brennwert und Zustandszahl nicht bekannt sind, können Sie als Schätzwert die Kubikmeterzahl mit 11 multiplizieren. Der genaue Umrechnungsfaktor wird von Ihrem örtlichen Netzbetreiber ermittelt und uns zur Abrechnung mitgeteilt.
Wenn wir zum Abrechnungsdatum keinen abgelesenen Zählerstand von Ihnen haben, müssen wir Ihren Verbrauch schätzen. Dazu verwenden wir Ihre bisherigen Verbrauchsdaten und stimmen uns mit Ihrem Netzbetreiber ab. Falls Sie in letzter Zeit weniger Strom oder Gas verbraucht haben, könnte unsere Schätzung zu hoch ausfallen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, uns Ihren Zählerstand jedes Jahr mitzuteilen.
Einmal im Jahr bitten wir Sie via Ableseaufforderung, Ihren Zählerstand für die Jahresverbrauchsabrechnung zu melden. Außerdem brauchen wir Ihren Zählerstand bei Ein- und Auszug sowie beim Wechsel Ihres Strom- und Gasanbieters. Bitte melden Sie ihn also auch zu Ihrem Lieferbeginn bei goldgas und beim Lieferende nach einer Kündigung. Sie können Ihren Zählerstand auch freiwillig zu anderen Zeitpunkten melden, zum Beispiel, wenn sich etwas in Ihrem Haushalt ändert. Das kann eine neue Heizung sein oder ein zusätzliches Familienmitglied.
Nachdem Sie Ihren Verbrauch auf Ihrem Strom- oder Gaszähler abgelesen haben, können Sie diesen in unserem Kundenportal oder über unsere Online-Formulare melden. Im Kundenportal brauchen Sie nur den Zählerstand und das Ablesedatum. Im Online-Formular geben Sie zusätzlich die Zählernummer, Ihre Postleitzahl und Ihre Vertragskontonummer an. Diese Informationen finden Sie in Ihrem Vertrag oder in unserer Ableseaufforderung.
Jedes Jahr erhalten Sie von uns eine Jahresverbrauchsabrechnung. Wenn wir nicht wissen, wie viel Sie tatsächlich verbraucht haben, müssen wird den Verbrauch anhand der Vorjahreswerte schätzen. Diese Schätzung ist nie zu 100 Prozent korrekt. Das kann bedeuten, dass Sie entweder mehr bezahlen, als Sie eigentlich verbraucht haben, oder zu wenig und dann bei der nächsten Abrechnung eine Nachzahlung leisten müssen. Daher empfehlen wir Ihnen, Ihren Zählerstand zum in der Ableseaufforderung genannten Termin zu melden. Schätzungen können im Nachgang zu Rechnungskorrekturen und Verzögerungen, z.B. bei der Auszahlung von Guthaben, führen.
Sie können Ihre gemeldeten Zählerstände in unserem Kundenportal einsehen und vergleichen. Wenn Sie Ihren Zählerstand über unsere Online-Formulare melden, wird Ihnen nach dem Absenden eine Bestätigung angezeigt. Damit ist der Zählerstand bei uns eingegangen – Sie brauchen nichts weiter tun. Wenn Sie Ihren Zählerstand im Kundenportal melden, führen wir eine Plausibilitätsprüfung durch und senden Ihnen im Anschluss eine Bestätigungs-E-Mail. Auch dann gilt: Sie brauchen nichts weiter tun.
In unserer Ableseaufforderung nennen wir Ihnen den gewünschten Ablesezeitpunkt. Falls Sie an diesem Tag verhindert sind, können Sie uns den Zählerstand auch einige Tage früher melden. Darauf basierend schätzen wir dann den Zählerstand für den Ablesezeitraum. Das ist sehr viel genauer, als wenn wir das ganze Jahr schätzen müssen. Alternativ können Sie auch Freunde oder Nachbarn bitten, Ihren Zählerstand abzulesen und zu melden.
Wenn wir bei der Verbrauchsabrechnung keinen Zählerstand von Ihnen haben, müssen wir Ihren Strom- oder Gasverbrauch schätzen. Das machen wir entweder anhand Ihres bisherigen Verbrauchs oder, falls dieser nicht vorliegt, mit Hilfe von standardisierten Verbrauchsplänen für Haushalte Ihrer Größe. Beim Gasverbrauch oder beim Stromverbrauch für Wärmepumpen berücksichtigen wir auch jahreszeitliche Schwankungen – zum Beispiel, dass der Verbrauch im Winter höher ist als im Sommer.
Sie können uns auch während des Jahres Ihren Zählerstand melden. Wenn sich dabei herausstellt, dass die Schätzung zu hoch war, können Sie Ihren Abschlag anpassen. Bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen wir Ihren korrekten Zählerstand. Falls die Schätzung zu hoch war, wird Ihnen der zu viel gezahlte Betrag gutgeschrieben und mit Ihrer neuen Rechnung verrechnet.
Wenn Sie Ihren Vertrag bei goldgas kündigen und sich danach herausstellt, dass Sie aufgrund der Schätzung zu viel oder zu wenig bezahlt haben, erhalten Sie eine korrigierte Abrechnung. Wir erstatten Ihnen zu viel gezahlte Beträge oder stellen Ihnen den Fehlbetrag in Rechnung.
Falls wir zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung keinen Zählerstand von Ihnen vorliegen hatten, müssen wir Ihren Strom- oder Gasverbrauch schätzen. Auch außerhalb der Abrechnung können Sie Ihren Zählerstand jederzeit in unserem Kundenportal oder über die Online-Formulare melden. Diesen Stand berücksichtigen wir in Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. War die Schätzung zu hoch, wird Ihnen der zu viel gezahlte Betrag gutgeschrieben und mit der nächsten Rechnung verrechnet.
Wenn Sie Ihren Vertrag bei goldgas kündigen und Sie aufgrund der Schätzung zu viel oder zu wenig bezahlt haben, erhalten Sie von uns eine korrigierte Abrechnung. Bitte melden Sie den korrekten Zählerstand über das Kundenportal oder das Online-Formular und informieren unser Serviceteam.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Zählerstände nur bis zum Belieferungsende erfassen und berücksichtigen können. Wenn Sie später ablesen, wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber, der uns dann eine korrigierte Schätzung zum Vertragsende zukommen lassen kann.
Ja, bitte melden Sie uns den Zählerstand in Ihrer alten und Ihrer neuen Wohnung, am besten am Tag der Schlüsselübergabe. Dann können wir Ihnen eine korrekte Abschlussrechnung schicken und Sie zahlen in Ihrem neuen Wohnsitz nur den Strom, den Sie selbst tatsächlich verbrauchen.
Im ersten Monat der Belieferung erhalten Sie beim Flex Strom Tarif einen garantierten Arbeits- und Grundpreis, der sich nicht ändert. Nach Ablauf der einmonatigen Preisgarantie richtet sich Ihr monatlicher Energiepreisanteil gemäß des monatlich durchschnittlichen Strompreises des stündlichen EPEX-Spotmarktpreises (Day-Ahead Deutschland).
Vermutlich haben Sie während Ihres Abrechnungszeitraums von der Strom- oder Gaspreisbremse profitiert. Um Ihre Rechnung entsprechend der gesetzlichen Anforderungen zu erstellen, benötigen wir Ihr Entlastungskontingent vom Netzbetreiber. Wenn Sie 2023 zu goldgas gewechselt sind, müssen wir auch Ihren vorherigen Anbieter kontaktieren, um Ihr bereits verbrauchtes Kontingent zu erfahren. Daher kann es in einzelnen Fällen zu Verzögerungen kommen.
Wir haben für Sie auch eine Erklärung der Strompreisbremse und der Gaspreisbremse und des Entlastungskontingents zusammengestellt.
Verbrauch in Kubikmeter (kWh) x Zustandszahl x Brennwert = Verbrauch in Kilowattstunden (kWh)
Die Zustandszahl und den Brennwert Ihres Gases finden Sie in unserer Jahresverbrauchsabrechnung. Wir erhalten diese Werte einmal jährlich von Ihrem Netzbetreiber.
Der Näherungsfaktor für die Umrechnung von Kubikmeter auf Kilowattstunden beträgt ungefähr 11. Das entspricht dem Wärmeinhalt von Erdgas pro Kubikmeter. Die Umrechnung für die Rechnungsstellung erfolgt natürlich mit den exakten Daten Ihres Netzbetreibers.
Laut unseren AGB können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. nach Verlängerung mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Haben Sie Ihre Kündigungsfrist verpasst, kann der Vertrag selbstverständlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden.
Sollten sich innerhalb der Belieferung durch die goldgas GmbH die Adresse Ihrer Abnahmestelle geändert haben (Umzug), verwenden wir zur Errechnung die neuste uns vorliegenden Prognose des Netzbetreibers.
Auch dann werden Sie leider von der Gasspeicherumlage betroffen. Bei der mit Ihnen vereinbarten Preisgarantie handelt es sich um eine sogenannte beschränkte Preisgarantie, bei der Preisänderungen bei Steuern, Abgaben und Umlagen und die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) („CO2-Preis“) ausgenommen sind.
Sie erhalten Ihre Schlussrechnung normalerweise, nachdem uns der Netzbetreiber über Ihren Endzählerstand informiert hat – in der Regel 2-4 Wochen nach Belieferungsende. Die gesetzliche Frist liegt bei 6 Wochen. Erwarten Sie die Schlussrechnung über Ihren Gasverbrauch, benötigen wir außerdem die Information über den Brennwert und die Zustandszahl des Gases.
Für Abrechnungen, die die Strompreisbremse oder Gaspreisbremse berücksichtigen, wurden komplexe gesetzliche Anforderungen geschaffen. Dafür benötigen wir unter anderem Ihr Entlastungskontingent vom Netzbetreiber. Falls Sie den Energieversorger gewechselt haben, muss uns Ihr vorheriger Anbieter mitteilen, wie viel von Ihrem Kontingent verbraucht wurde. Dies kann etwas Zeit in Anspruch nehmen, weshalb sich die Schlussrechnung in Einzelfällen verzögern kann.
Im Falle einer Preisanpassung haben Sie als goldgas-Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt allerdings nicht für die Änderung von Steuern, Abgaben oder sonstigen staatlich veranlassten Mehrbelastungen oder für Änderungen der Netzentgelte, da goldgas auf all dies keinen Einfluss hat.
Dies kann verschiedene Gründe haben:
- Ihr Abschlagsbetrag wird anhand eines prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Dieser basiert auf Ihrem Gasverbrauch der letzten Jahre, Ihrem Heizverhalten sowie Wetterdaten. Daher kann es vorkommen, dass Sie jetzt eine Gutschrift erhalten haben, wir aber trotzdem den Abschlag anheben müssen. Ihr Vorteil ist, dass Sie bei der nächsten Abrechnung höchstwahrscheinlich keine Nachzahlung leisten müssen.
Bitte beachten Sie, dass wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, Wetterdaten bei der Ermittlung Ihres prognostizierten Jahresverbrauches heranzuziehen.
- Falls Sie einen neuen Tarif gewählt haben, wird Ihr Abschlag anhand Ihrer aktuellen und/oder zukünftigen Tarifkonditionen neu berechnet. Ist der neue Tarif höher als der alte, muss/kann der Abschlag höher sein, um bei der nächsten Abrechnung eine hohe Nachzahlung zu verhindern.
Sie können Ihren Abschlag nicht zahlen? Das Gute ist: Ihre Strom- oder Gasversorgung wird nicht sofort unterbrochen. Als Ihr Energieversorger sind wir dazu verpflichtet, Sie vier Wochen im Voraus über den Zahlungsverzug bzw. die drohende Sperre zu informieren.
Dennoch ist es wichtig, möglichst schnell zu handeln. Kommen Sie auf uns zu, gemeinsam finden wir eine für Sie passende Lösung. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, bspw. Ratenzahlungen, höhere Abschläge bei Rückzahlungen oder sogar Stundungen. Von uns erhalten Sie zudem Hinweise zu staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten und örtlichen Hilfsangeboten.
Sie erreichen uns unter der E-Mail-Adresse kontakt@service.goldgas.de.
Bitte kontaktieren Sie uns und nennen Sie uns Ihren aktuellen Zählerstand, am besten per E-Mail an kontakt@service.goldgas.de.
Alternativ ist unser Kundenservice gerne für Sie da. Wir setzen uns dann mit Ihrem Netzbetreiber in Verbindung, um den Zählerstand korrigieren zu lassen. Liegt uns eine entsprechende Bestätigung vor, korrigieren wir umgehend Ihre Rechnung.
Handelt es sich um eine Schlussrechnung (bei bereits beendetem Vertragsverhältnis), wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber. Weitere Informationen zu Ihrem Netzbetreiber finden Sie auf Ihrer Kündigungsbestätigung.
Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine eindeutige Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers – also von uns, der goldgas GmbH. Sie lautet DE94ZZZ00000273854. Diese Nummer ist mit dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren eingeführt worden und ein verpflichtendes Merkmal.
Die Mandatsreferenz ist ein von goldgas individuell vergebenes Kennzeichen, für das wir die jeweilige Vertragskontonummer nutzen.
Am besten benutzen Sie hierfür unseren Abschlagsrechner.
Im Allgemeinen multiplizieren Sie bitte den Verbrauch aus Ihrer letzten Jahresrechnung mit dem zu Beginn des neuen Lieferjahres gültigen Arbeitspreis. Addieren Sie anschließend den jährlichen Grundpreis. Diese Summe, geteilt durch zwölf, ergibt dann den Wert für eine monatliche Abschlagszahlung.
Multiplizieren Sie den Verbrauch aus Ihrer letzten Jahresrechnung mit dem Arbeitspreis zu Beginn des neuen Lieferjahres. Addieren Sie anschließend den Grundpreis. Diese Summe geteilt durch zwölf ergibt dann den Wert für eine monatliche Abschlagszahlung.
Die Daten im Rechner werden einmal pro Monat aktualisiert. Es kann sich also lohnen, den Verbrauch monatlich zu überprüfen.
Jeder kann durch kleine Dinge im Alltag einen Beitrag leisten. Dies kann z.B. das Senken der Raumtemperatur oder die Reduzierung der Dauer des Duschens geschehen. Zudem können Sie Ihren Gasbrennwertkessel überprüfen und ggf. effizienter einstellen lassen. Hierfür kontaktieren Sie bitte Ihren Heizungsbauer. Wir haben noch weitere Tipps für Sie zusammengestellt.
Das geht. Nutzen Sie dafür bitte unser Self-Service Formular.
Ihr Tarif besteht aus einem monatlichen Grundpreis und dem Arbeitspreis pro Kilowattstunde (kWh). Die Kosten berechnen wir regional für Ihre Postleitzahl. In diesem Preis ist alles enthalten – auch die Mehrwertsteuer (bei Privatkunden).
Der Arbeitspreis ist der verbrauchsabhängige Teil des Strom-/Gaspreises, also der Preis pro verbrauchter Kilowattstunde. Beim Grundpreis handelt es sich um eine verbrauchsunabhängige Preis-Komponente. Im monatlichen Abschlag sind stets Arbeits- und Grundpreis enthalten.
Das ist schnell erklärt – anhand unserer interaktiven Rechnungserklärung für Gas und Strom mit detaillierten Erläuterungen zu allen Postionen!
Ihre Kündigungsfrist finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen, bspw. in Ihrer letzten Jahresendabrechnung oder in unserem Online-Kundenportal.
Sie finden die Vertragskontonummer zum Beispiel in Ihren Vertragsunterlagen oder in Ihrer Rechnung. Auf jedem unserer Schreiben steht sie auf der ersten Seite am rechten Rand oben.
Sofern Sie eine Preisanpassung von uns erhalten haben, entnehmen Sie Ihren aktuellen Grund- und Arbeitspreis bitte diesem Schreiben. Ansonsten finden Sie die Daten in Ihren persönlichen Vertragsunterlagen oder in unserem Kundenportal.
Bitte schauen Sie hierzu auf Ihre letzte Jahresrechnung von goldgas. Diese finden Sie auch in unserem Kundenportal. Sollten Sie zuvor bei einem anderen Energieanbieter gewesen sein, prüfen Sie bitte auch dessen letzte Jahresrechnung. Haben Sie keine der beiden zur Hand, helfen Ihnen die folgenden unverbindlichen Orientierungswerte (bitte beachten Sie dazu den Hinweis am Ende der Auflistung).
Für Gas:
30 m²: ca. 3800 kWh
50 m²: ca. 5000 kWh
100 m²: ca. 12000 kWh
150 m²: ca. 18000 kWh
180 m²: ca. 20000 kWh
Für Strom:
1 Person: ca. 1500 kWh
2 Personen: ca. 2500 kWh
3 Personen: ca.3500 kWh
4 Personen: ca. 4500 kWh
5 Personen: ca. 5500 kWh
Die Werte können je nach individuellem Verbrauchsverhalten und der Situation vor Ort stark variieren. So sind unter anderem der Verwendungszweck, z.B. zum Heizen, Kochen oder zur Warmwasseraufbereitung, oder auch die Energieeffizienz und Wärmedämmung Ihres Hauses relevant.
Wenn die Energiebeschaffungskosten durch nicht kalkulierbare Faktoren wie Kriege steigen, hat das auch Auswirkungen auf uns. Um Ihre Stromversorgung gewährleisten zu können, sind wir eventuell dazu gezwungen, teilweise Energie zu höheren Preisen einzukaufen und die Kosten an unsere Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Die Preisanpassungen sind selbstverständlich gesetzeskonform. Wir bleiben in einem solchen Fall transparent und fair und halten Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.
Ihr regional zuständiger Netzbetreiber hat Ihren individuellen Jahresverbrauch auf Basis des Vorjahresverbrauchs prognostiziert.
Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags wird der Jahresverbrauch zugrunde gelegt, der für September 2022 prognostiziert wurde. Dieser ist laut Gesetz maßgeblich und daher für uns verbindlich.
Nein, da sich die Entlastung auf Basis des Arbeitspreises und Ihres individuell für Sie prognostizierten Verbrauchs berechnet.
Nein, in diesem Fall sind Sie nicht von der Gaspreisbremse betroffen, da Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt. Dafür gilt Ihr vergleichsweise günstiger Preis nicht nur für 80 % Ihres Vorjahresverbrauchs, sondern für Ihren gesamten Verbrauch.
Da wir mit gerundeten Preisen gerechnet haben und Ihr Preis gerundet exakt 40,00 bzw. 13,00 Cent entspricht, haben wir diesen als „unter der Preisbremse“ gewertet.
Nein, in diesem Fall waren Sie nicht von der Strompreisbremse betroffen, da Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt. Dennoch gilt Ihr vergleichsweise günstiger Preis nicht nur für 70 bzw. 80 %, sondern für Ihren gesamten Verbrauch.
Da wir mit gerundeten Preisen gerechnet haben und Ihr Preis gerundet exakt 12,00 Cent entspricht, haben wir diesen als „unter der Preisbremse“ gewertet.
Die technische Anpassung von Abrechnungssystemen und -prozessen an die neuen Modalitäten war sehr komplex und bedurfte leider einer gewissen Vorlaufszeit. Daher konnte die Abrechnung nicht zum Stichtag umgestellt werden.
Die Energiepreisbremsen galten für das Jahr 2023, dazu kam die sogenannte Dezembersoforthilfe für Dezember 2022.
Als Kunde sind Sie dazu verpflichtet, uns den vom Vorversorger gewährten Entlastungsbetrag mitzuteilen. Als Nachweis kann bspw. eine Schlussrechnung oder ein anderes Dokument dienen. Liegt kein Dokument vor, dürfen wir Ihnen als Energieversorger laut Gesetz keine Entlastung weitergeben.
Referenzpreis (Gas): Hier geht’s um den gedeckelten Preis. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) liegt der Referenzpreis bspw. bei 12 ct/kWh (brutto).
Referenzpreis (Strom): Hier geht’s um den gedeckelten Preis. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 Kilowattstunden (kWh) liegt der Referenzpreis bspw. bei 40 ct/kWh (brutto).
Beim Entlastungskontingent handelt es sich um den Anteil am Verbrauch, für den der Gesetzgeber im Rahmen der Preisbremsen die Entlastung gewährt. Das sind 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs.
Der Staat übernimmt für das o.g. Entlastungskontingent die Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis – den Entlastungsbetrag.
Nach aktuellem Stand werden Steuerzahler, die über ein vergleichsweise höheres Einkommen verfügen und Solidaritätszuschlag entrichten, die Entlastungen für den Veranlagungszeitraum 2023 versteuern müssen.
Ihr Jahresverbrauch wurde - wie vom Gesetzgeber vorgegeben - auf Basis der Jahresverbrauchsprognose festgelegt, die Ihr zuständiger Netzbetreiber an uns übermittelt hat. Ihr tatsächlicher Verbrauch kann von diesem Wert in der Tat abweichen.
- Haben Sie im Jahr 2023 weniger verbraucht als prognostiziert, erhalten Sie in der Regel trotzdem den vollen vorausberechneten Entlastungsbetrag.
- Für jede Kilowattstunde, die Sie über das Entlastungskontigent hinaus verbraucht haben, zahlen Sie den vertraglich festgelegten Arbeitspreis.
Die finale Abrechnung erfolgt über Ihre Jahresendrechnung bzw. über die Schlussrechnung bei Vertragsende
Nein, der Gesetzgeber hat hier genaue Vorgaben zur Ermittlung der staatlichen Entlastung erarbeitet. Die Jahresverbrauchsprognose, die uns Ihr regionaler Netzbetreiber übermittelt hat, ist dabei ein verpflichtender Faktor in der Berechnung Ihres Entlastungsbeitrags.
Am 1. April 2024 wurde der zeitweise reduzierte Mehrwertsteuersatz auf Gas wieder von 7 auf 19 Prozent angehoben. Ändert sich während des Abrechnungszeitraums die Mehrwertsteuer auf Gas, werden die Zeiträume mit höherer und mit niedrigerer Mehrwertsteuer separat berechnet. Deshalb wird der Zeitraum zwischen Ihrer letzten Jahresabrechnung und dem 31. März 2024 und die Zeit ab dem 1. April 2024 auf der Rechnung gesplittet dargestellt. Sie können in Ihrer goldgas-Abrechnung im Kundenportal jederzeit transparent sehen, wie hoch Steuern und Abgaben zum jeweiligen Zeitraum waren.
Die zeitweise reduzierte Mehrwertsteuer auf Gas wurde am 1. April 2024 wieder von 7% auf 19% angehoben. In Ihrer Jahresabrechnung finden Sie die Netto-Beträge für Grund- und Arbeitspreis. Multiplizieren Sie diese mit 1,19, dann kommen Sie auf die neuen Brutto-Beträge, die Sie in unseren Abschlagsrechner eingeben können.
Sollten Ihnen nur Bruttopreise mit der reduzierten Mehrwertsteuer vorliegen, nehmen Sie die Brutto-Beträge für Grund- und Arbeitspreis, teilen diese jeweils durch 1,07 und multiplizieren das Ergebnis dann mit 1,19.
Ohne die Gaspreisbremse zahlen Sie wieder den vollen Grund- und Arbeitspreis auf jede Kilowattstunde Gas, inklusive Steuern und Umlagen. Die Mehrwertsteuer wird in ihrer jeweils gültigen Höhe, spätestens über die Jahresverbrauchsabrechnung, an die Endverbraucher weitergegeben.
Allerdings gibt es bei goldgas inzwischen wieder Gastarife mit Arbeitspreisen weit unter der Preisbremse. Sie können also nach dem Ende Ihrer Vertragslaufzeit wieder einen günstigeren Tarif wählen.
Die zeitweise reduzierte Mehrwertsteuer auf Gas wurde am 1. April 2024 wieder von 7% auf 19% angehoben. Daher zahlen Sie für Januar, Februar und März 2024 nur 7 Prozent Mehrwertsteuer auf Ihr Gas, ab April 2024 wieder 19 Prozent. Da die unklare Gesetzeslage und das Auslaufen der Preisbremsen es unmöglich gemacht haben, im Voraus einen verlässlichen Abschlagsplan zu erstellen, bitten wir Sie, Ihren Abschlag mit unserem Online-Abschlagsrechner zu überprüfen und falls nötig anzupassen. Wir stellen jedoch im Hintergrund für Sie sicher, dass die Mehrwertsteuer in ihrer jeweils korrekten Höhe in Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt wird.
Die zeitweise reduzierte Mehrwertsteuer auf Gas wurde am 1. April 2024 von 7 Prozent wieder auf 19 Prozent erhöht.
Nein. Aus einer Änderung der Mehrwertsteuer oder Anpassungen an der Energiepreisbremse ergibt sich kein Sonderkündigungsrecht, da diese Veränderungen alle Energieversorger auf dem Markt gleichermaßen betreffen.
Wenn Sie Ihren Abschlagsplan in kurzem Abstand zum Zeitpunkt der Mehrwertsteuererhöhung (1. April 2024) erhalten haben, ist die Erhöhung in vielen Fällen berücksichtigt. Da die unklare Gesetzeslage und das Auslaufen der Preisbremsen es unmöglich gemacht haben, im Voraus einen verlässlichen Abschlagsplan zu erstellen, bitten wir Sie, Ihren Abschlag mit unserem Online-Abschlagsrechner zu überprüfen und falls nötig anzupassen.
Sie können uns rund um diesen Zeitpunkt (1. April 2024) gerne pro-aktiv einen Zählerstand über unser Kundenportal oder unsere digitalen Services mitteilen. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich, da im Regelprozess Zählerstände von uns hochgerechnet werden.
Kopieren Sie einfach den gesamten Link aus der E-Mail und fügen Sie diesen in die Adresszeile Ihres Browsers ein. Bestätigen Sie die Eingabe mit ENTER.
Bitte gehen Sie in dem Fall auf unseren Kundenservice zu. Sie erreichen uns per E-Mail unter kontakt@service.goldgas.de.
Haben Sie erst vor Kurzem Ihren Vertrag abgeschlossen, finden Sie die E-Mail-Adresse bspw. auf Ihrer Vertragsbestätigung. Alternativ können Sie auf unseren Kundenservice zugehen. Sie erreichen uns per E-Mail unter kontakt@service.goldgas.de.
Manchmal dauert es eine Weile, bis die Nachricht mit dem Aktivierungslink eingetroffen ist. Bitte warten Sie ein wenig ab bzw. überprüfen Sie auch Ihren Spamordner, bevor Sie auf den Kundenservice zugehen.
Aktuell ist das aus technischen Gründen leider nicht möglich.
Aktuell ist das leider noch nicht möglich – um bspw. zwei Verträge (Strom und Gas) über das Kundenportal verwalten zu können, benötigen Sie zurzeit zwei separate Zugänge, die unter unterschiedlichen E-Mail-Adressen laufen. Wir arbeiten mit Hochdruck daran und hoffen, Ihnen bald eine zufriedenstellende Lösung bieten zu können.
Wenn Sie den Aktivierungslink in Ihrer E-Mail anklicken und dieser nicht mehr gültig ist, erhalten Sie nach dem Öffnen des Browserfensters einen entsprechenden Hinweis. Schließen Sie den Hinweis und fordern Sie einen neuen Aktivierungslink an, indem Sie den Button „Neuen Link anfordern“ anklicken.
Das war’s! In den nächsten Minuten erhalten Sie Ihren neuen Aktivierungslink an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse. Der Link ist 48 Stunden lang gültig. Mit dem Klick auf den Aktivierungslink schließen Sie die Registrierung ab.
Die Registrierung ist ab dem ersten Belieferungstag möglich. Das heißt: Sobald wir Sie mir Gas oder Strom beliefern, können Sie sich auch im Kundenportal registrieren.
Die Daten, die Sie bei der Registrierung im Kundenportal eingeben, müssen mit den Kundendaten in unserem System übereinstimmen. Also muss die E-Mail-Adresse, die Sie für die Registrierung im Kundenportal verwenden, der E-Mail-Adresse entsprechen, die Sie beim Vertragsschluss hinterlegt haben. Weicht die Eingabe ab, wird die E-Mail als falsch gewertet.
Bitte gehen Sie in dem Fall auf unseren Kundenservice zu. Sie erreichen uns per E-Mail unter kontakt@service.goldgas.de.
Zählernummern können unterschiedlich lang sein und Zahlen sowie Buchstaben enthalten. Hat sich ggf. ein Fehler eingeschlichen? Bitte gleichen Sie die Eingabe mit der Nummer auf Ihrer Vertragsbestätigung bzw. Ihrem Zähler ab.
Sie finden die benötigten Daten, bspw. Ihre Vertragskontonummer, in den Vertragsunterlagen.
Ja, Sie können Ihre E-Mail-Adresse einfach und bequem direkt im Kundenportal unter „Accountverwaltung“ ändern.
Sie können sich im Kundenportal nicht mehr anmelden, da Sie keinen Zugriff mehr auf Ihre bisherige E-Mail-Adresse haben? Bitte gehen Sie in dem Fall auf unseren Kundenservice zu. Sie erreichen uns per E-Mail unter kontakt@service.goldgas.de.
Im Bereich „Verbrauch“ finden Sie die Werte, die sich auf Ihre Verbrauchsabrechnung bzw. Ihre Zwischenrechnung beziehen. Die von Ihnen erfassten Zählerstände können Sie aber jederzeit unter „Zählerstand“ einsehen.
Manchmal dauert es eine Weile, bis die Nachricht mit der PIN eingetroffen ist. Bitte warten Sie ein wenig ab bzw. überprüfen auch Ihren Spamordner, bevor Sie auf den Kundenservice zugehen.
Hinweis: Mit jeder neuen Eingabe der Anmeldedaten wird eine neue PIN generiert. Achten Sie deswegen darauf, die Anmeldedaten nur einmal einzugeben und abzuwarten, bis sich das Fenster zur Eingabe der PIN geöffnet hat. Bitte schließen Sie in der Zeit nicht Ihr Browserfenster.
Ist die PIN auch nach längerer Wartezeit nicht eingetroffen? In dem Fall kann es sich lohnen, unsere E-Mail-Adresse kontakt@service.goldgas.de in Ihrem E-Mail-Programm unter Kontakten abzuspeichern und anschließend eine neue PIN anzufordern.
Es gibt mehrere Gründe, die zu Fehlern bei der Anmeldung führen können:
- Das verwendete Passwort ist falsch: Nutzen Sie in dem Fall die Option „Passwort vergessen“, um das Passwort zurücksetzen zu können.
- Die E-Mail-Adresse stimmt nicht überein: Heute ist es üblich, dass man mehrere E-Mail-Adressen besitzt. Kann das sein, dass Sie bei der Registrierung eine abweichende Adresse verwendet haben?
- Manchmal kann das Problem auch an Ihren Browsereinstellungen liegen. Versuchen Sie bitte, sich über einen anderen Browser einzuloggen.
Falls Ihnen diese Informationen nicht weiterhelfen, können Sie gerne unseren Kundenservice kontaktieren. Sie erreichen uns per E-Mail unter kontakt@service.goldgas.de.
Jede PIN ist nur einmal nutzbar, und mit jedem neuen Anmeldevorgang wird eine neue, spezifische PIN erzeugt. Haben Sie die PIN bereits verwendet, den Browser zwischenzeitlich geschlossen oder die Anmeldedaten noch einmal eingegeben, wird sie vom System als falsch bewertet. Lassen Sie sich einfach eine neue PIN zusenden, indem Sie den grauen Button „Neue PIN zusenden“ in der Anmeldemaske anklicken.
Hat sich bei der Passwort-Eingabe ggf. ein Fehler eingeschlichen? Prüfen Sie, ob das Passwort korrekt ist. Wenn die Anmeldung nach wie vor nicht funktioniert, nutzen Sie die Funktion „Passwort vergessen“, um Ihr Passwort zurückzusetzen.
Rufen Sie dafür das Kundenportal auf, tragen Sie in die Eingabemaske Ihre E-Mail-Adresse ein und klicken Sie anschließend auf „Passwort vergessen“. Sie erhalten von uns eine Nachricht mit dem Link zum Formular, über das Sie Ihr Passwort zurücksetzen können.
Rufen Sie das Kundenportal auf, tragen Sie in die Eingabemaske Ihre E-Mail-Adresse ein und klicken Sie anschließend auf „Passwort vergessen“. Sie erhalten von uns eine Nachricht mit dem Link zum Formular, über das Sie Ihr Passwort zurücksetzen können.
Wenn Sie das Passwort mehrfach falsch eingegeben haben, kann es sein, dass Ihr Zugang aus Sicherheitsgründen kurzfristig gesperrt wird. Nach Ablauf der Sperrzeit (ca. 10 Minuten) wird die Sperre aufgehoben, und Sie können es wieder versuchen.
Wir legen Wert auf die Sicherheit Ihrer Daten. Um den notwendigen Schutz gewährleisten zu können, wurde eine Zwei-Faktor-Authentifizierung mittels PIN-Eingabe eingerichtet.
Sie können uns Ihre Bankdaten zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats bequem über unser Kundenportal oder unsere digitalen Services übermitteln.
Alternativ teilen Sie uns Ihre Bankdaten auf dem Postweg unter Angabe nachfolgender Informationen mit:
- Vorname
- Nachname
- Geburtsdatum
- Vertragskonto-Nr. oder Zählernummer
- Postalische Adresse
- Bankdaten: Kontoinhaber, IBAN und BIC
- Autorisierungstext für Lastschriftmandat ("Ich ermächtige die goldgas GmbH, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich meinen hier genannten Zahlungsdienstleister an, die von der goldgas GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.")
Eine Vorlage für den postalischen Versand finden Sie hier.
Unterscheidet sich der Kontoinhaber vom Vertragspartner, benötigen wir zusätzlich die Unterschrift des Kontoinhabers.
Unsere Kontaktdaten lauten
goldgas GmbH
Postfach 50 10 01
18155 Rostock
Service-Nummer: 0 800 – 290 090 0 (kostenlos aus dem deutschen Festnetz).
Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 7:00 - 19:00 Uhr.
Wir finden eine Lösung. Bitte nehmen Sie so schnell es geht Kontakt mit uns auf unter: kontakt@service.goldgas.de.
Wenn eine Abbuchung nicht ausgeführt werden kann und es zu einem „Rückläufer“ kommt, erlischt Ihre Einzugsermächtigung automatisch. Das Gleiche gilt für Ihre Bankdaten in unserem System. Ursache dafür können eine nicht ausreichende Kontodeckung oder Ihr Widerspruch gegen unsere Abbuchung sein. Sie erhalten dann von uns ein Informationsschreiben.
Selbstverständlich können Sie uns aber erneut ermächtigen, die fälligen Beträge von Ihrem Konto abzubuchen. Wie Sie dabei vorgehen können, finden Sie hier.
Wenn eine Abbuchung nicht ausgeführt werden kann und es zu einem „Rückläufer“ kommt, erlischt Ihre Einzugsermächtigung automatisch. Das kann zum Beispiel bei nicht ausreichender Kontodeckung passieren oder wenn Sie unserer Abbuchung widersprechen. Selbstverständlich können Sie uns aber erneut ermächtigen, die fälligen Beträge von Ihrem Konto abzubuchen. Wie Sie dabei vorgehen können, finden Sie hier.
Hierfür kann es mehrere Gründe geben:
- Das Vergleichsportal hat die Vergünstigungen (z. B. den Bonus) bei der Berechnung des Abschlags berücksichtigt. Der Bonus wird jedoch nicht mit dem Abschlag verrechnet, sondern gesondert ausgezahlt.
- Sie sind im Laufe des Monats in Belieferung gegangen – Ihr Abschlagsbetrag ist jedoch am Anfang des Monats fällig. Dadurch ist der erste Abschlag (Monatsanfang) nicht beglichen worden, wodurch sich Ihre Abschläge von 12 auf 11 reduziert haben.
Beispiel:
Wir starten Ihre Belieferung am 15.04. Ihr erster Abschlag ist am 01. bzw. 02.05. fällig, der letzte im März. In diesem Fall reduziert sich die Anzahl der Abschläge von 12 auf 11, wodurch die Höhe des Abschlags steigt.
Dies ist durch Feiertage oder Wochenenden bedingt.
Sollte ein Abschlag fällig sein, dann verrechnen wir diesen mit Ihrem Guthaben. Ist Ihr Guthaben größer als der Abschlag, überweisen wir Ihnen den Restbetrag auf Ihr Konto.
Möglicherweise ist uns Ihre Bankverbindung nicht bekannt. In diesem Fall möchten wir Sie bitten, uns Ihre Bankverbindung mitzuteilen, damit wir Ihnen Ihr Guthaben umgehend überweisen können. Dies können Sie online über unser Bankdatenformular zur Guthabenauszahlung erledigen.
Alternativ können Sie Ihre Bankverbindung auch im Kundenportal hinterlegen.
Wenn wir nicht wie vereinbart von Ihrem Konto haben abbuchen können – weil es nicht gedeckt oder erloschen ist –, entstehen bei Ihrer Bank Bearbeitungsgebühren. Diese geben wir als Rückläufergebühren an Sie weiter. Die Höhe dieser Gebühren hängt von Ihrer Bank ab.
Bitte teilen Sie uns Ihre Bankdaten zur Guthabenauszahlung im Kundenportal oder über unser Bankdatenformular zur Guthabenauszahlung mit.
Sie können uns gerne eine SEPA-Einzugsermächtigung erteilen. Das ist ebenfalls über unser Kundenportal, unser Online-Formular oder alternativ postalisch möglich.
Am besten bequem per SEPA-Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung), denn dann wird alles automatisch pünktlich bezahlt und Sie müssen sich um nichts mehr kümmern. Alternativ können Sie uns die fälligen Beträge gerne auch überweisen:
goldgas GmbH
Commerzbank AG
IBAN: DE72 7604 0061 0521 2642 01
BIC: COBADEFFXXX
Wichtig:
Bitte geben Sie bei der Überweisung immer Ihre Vertragskontonummer im Verwendungszweck an. Das erleichtert uns die Arbeit. Vielen Dank!
Wenn sich Ihre Bankdaten ändern, erteilen Sie uns einfach ein neues SEPA-Lastschriftmandat für das neue Konto.
goldgas GmbH
Commerzbank AG
IBAN: DE72 7604 0061 0521 2642 01
BIC: COBADEFFXXX
Selbstverständlich können wir Sie beliefern, wenn Sie einen Doppeltarifzähler haben. Wir rechnen beide Zählwerke zum gleichen günstigen Arbeitspreis ab, daher bieten wir keinen eigenen Tarif für Doppelstromzähler an. Sie haben also die Auswahl unter allen goldgas Stromtarifen.
Einmal im Jahr bitten wir Sie per Brief, uns Ihren Zählerstand für Strom oder Gas mitzuteilen. Bitte lesen Sie dann Ihren Zählerstand selbst ab und übermitteln ihn in unserem Kundenportal oder über unsere Online-Formulare.
Beachten Sie bitte: Auch Ihr Netz- oder Messstellenbetreiber liest möglicherweise regelmäßig Ihren Zählerstand ab, entweder selbst, durch einen Dienstleister oder per fernablesbare Zähler. Wir benötigen Ihren Zählerstand jedoch zu einem bestimmten Stichtag, zum Beispiel, um Ihre Jahresverbrauchsabrechnung zu erstellen. Dieser Tag unterschiedet sich oft vom Ablesedatum Ihres Netzbetreibers. Daher bitten wir Sie, Ihren Zählerstand trotzdem abzulesen und uns mitzuteilen, auch wenn Ihr Netzbetreiber dies bereits getan hat.
"HT" bedeutet Hochtarif – dieses Zählwerk zählt den Verbrauch am Tag. "NT" steht für Niedertarif – hier wird der Stromverbrauch in der Nacht gemessen. Diese so genannten Doppeltarifzähler zeigen also zwei Werte an, die Sie bitte beide ablesen und melden. Bekannt sind diese bei den Besitzern von Nachtspeicherheizungen – traditionell gibt es Tarife mit teuren Arbeitspreisen am Tag und preiswerteren in der Nacht. Wir rechnen dagegen beide Zählwerke zum gleichen günstigen Arbeitspreis ab.
Ihr Zähler befindet sich meist in einem Zählerschrank an der Wand. Dieser hängt in der Regel in Ihrem Flur, Ihrem Treppenhaus, Ihrem Keller oder in Ihrer Garage. Der Gaszähler befindet sich meist in der Nähe der Heizung, der Stromzähler oft beim Sicherungskasten. Es handelt sich um ein Messgerät aus Plastik, auf dem Ihr Verbrauch als Ziffern oder einem digitalen Display angezeigt wird. Sie können bei Ihrem Vermieter, der Hausverwaltung oder dem Hauswart nachfragen.
Ja, bitte melden Sie Ihren Zählerstand, wenn wir Ihnen unsere Ableseaufforderung schicken. Eventuell liest auch Ihr Netz- oder Messstellenbetreiber regelmäßig Ihren Zählerstand ab, entweder selbst, durch einen Dienstleister oder per fernablesbare Zähler. Wir benötigen Ihren Zählerstand jedoch zum Stichtag für die Erstellung Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung, der sich oft vom Ablesedatum anderer Anbieter unterscheidet. Falls wir keinen aktuellen Wert haben, müssen wir den Verbrauch seit der letzten Ablesung schätzen.
Fragen Sie als erstes Ihre Hausverwaltung oder Ihren Vermieter. In manchen Mehrfamilienhäusern sind beispielsweise alle Zähler in einem zentralen Zählerschrank. Hier können Sie Ihren Zähler anhand der Zählernummer identifizieren.
In manchen Wohnanlagen sind alle Zähler in einem Raum, der nicht öffentlich zugänglich ist. In der Regel teilen Ihnen dann Hausverwaltung oder Wohnungsbaugesellschaft den Zählerstand auf Anfrage mit.
Falls Ihr Netz- oder Messstellenbetreiber Ihnen seit unserer letzten Abrechnung einen neuen Zähler eingebaut hat, kann es in seltenen Fällen passieren, dass in unserer Ableseaufforderung eine falsche Zählernummer steht. Bitte informieren Sie in diesem Fall unser Serviceteam schriftlich über die Änderung und senden Sie uns entweder das Wechselprotokoll oder ein Foto des Zählers inklusive des gelben Wechselaufklebers mit.
Jeder Stromzähler oder Gaszähler hat eine Zählernummer, über die er eindeutig zu identifizieren ist. Sie befindet sich auf der Vorderseite der Geräte, meist neben einem Strichcode nach dem Vorsatz „Nr.“. Oft steht daneben „Eigentum des Netzbetreibers“ oder „Eigentum der Stadtwerke“. Sie finden die Nummern auch auf Ihrer Strom- oder Gasrechnung, in unserem Kundenportal oder auf unserer jährlichen Ableseaufforderung. Bei analogen Zählern ist die Nummer meist 6- bis 10-stellig, bei digitalen Zählern 14-stellig und enthält Buchstaben und Zahlen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Wie lese ich meinen Zähler ab.
Doppeltarifzähler (Zweitarifzähler) erfassen den Stromverbrauch auf zwei getrennten Zählwerken. Diese Zähler gibt es vor allem bei Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen, da sie den Stromverbrauch für zwei Zeitabschnitte getrennt erfassen. Damit kann man tagsüber zum teureren Hochtarif (HT) und nachts zum günstigeren Niedertarif (NT) abrechnen.
Am oberen Zählwerk können Sie den HT-Verbrauch ablesen, am unteren den NT-Verbrauch. Bei goldgas rechnen wir beide Zählwerke zum gleichen günstigen Arbeitspreis ab. Bitte lesen Sie immer beide Werte ab und übermitteln sie uns.
Grundsätzlich besteht der Gaspreis aus von goldgas beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Bestandteilen.
Nicht-beeinflussbare Preisbestandteile:
- Netznutzungsentgelte, die vom lokalen Netzbetreiber berechnet werden
- Steuern und Abgaben, die vom Energieversorger direkt an den Staat weitergegeben werden – darunter die CO2-Bepreisung
Beeinflussbare Preisbestandteile:
- Gasbeschaffung
- Vertrieb
- Service & Dienstleistungen
Diese Preisbestandteile liegen in den Händen des Anbieters.
Mehr Informationen finden Sie unter Preisbestandteile Gas.
Heizen Haushalte mit Strom wie zum Beispiel Solarstrom, Windkraft, Biogas oder mit der Wärmepumpen-Technologie, so entstehen keine zusätzlichen Kosten durch die CO2-Bepreisung. Hat man bereits auf Elektromobilität umgestellt, so sind ebenso keine Mehrkosten in Sicht.
Als Energieversorger sind wir verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, der durch die Verwendung seitens der Verbraucher verursacht wird, Verschmutzungsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Die Kosten für diese Zertifikate werden in der Preisgestaltung bei Erdgasprodukten berücksichtigt und somit verursachungsgerecht von den Erdgasverbrauchern getragen. Da Sie bis zu Ihrem Kündigungsdatum ein goldgas-Kunde bleiben, sind Sie daher von der CO2-Bepreisung betroffen.
Alle Energieversorger sind verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, der durch die Verwendung seitens der Verbraucher verursacht wird, Verschmutzungsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Die Kosten für diese Zertifikate werden in der Preisgestaltung bei Erdgasprodukten berücksichtigt und somit verursachungsgerecht von den Erdgasverbrauchern getragen. Alle Erdgaskundinnen und -kunden sind daher von der CO2-Bepreisung betroffen, unabhängig davon, bei welchem Anbieter Sie sind und welchen Tarif Sie haben. Dies gilt auch für klimaneutrales Erdgas. Anders ausgedrückt: jeder der Kohlenstoffdioxid ausstößt, zahlt diesen Preis.
In Deutschland fallen zwei Arten Steuern auf Erdgas an. Einerseits die Energiesteuer, die seit Jahren konstant bei 0,55 Cent pro Kilowattstunde liegt. Andererseits die Mehrwertsteuer. Diese wurde ab dem 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent reduziert. Am 31. März 2024 wurde sie wieder auf 19 Prozent angehoben.
In Deutschland gibt es zwei Erdgasarten: Low calorific Gas (L-Gas) wird beispielsweise im eigenen Land oder in den Niederlanden gefördert. High calorific Gas (H-Gas) stammt unter anderem aus der Nordsee. Sie haben unterschiedliche Brennwerte und unterscheiden sich physikalisch voneinander. Im Gasnetz kann aber in jeder Region nur eine Sorte gleichzeitig transportiert werden. Lange Zeit war das Angebot an beiden Sorten groß, daher kam es kaum zu Engpässen. Doch seit der Gaspreiskrise 2022 passiert das häufiger, weshalb eine Gassorte in die andere umgewandelt werden muss.
Ist regional nicht genug von der passenden Erdgasart gespeichert, muss die andere genutzt werden. Dafür muss sie vorher chemisch umgewandelt werden – ein komplexer Prozess. Der Aufwand lohnt sich für alle Beteiligten, er sorgt für eine zuverlässige Versorgung durch ein stabiles Netz. Die Kosten hierfür werden mit der Konvertierungsumlage ausgeglichen. Sie lag bei 0,038 Cent, seit Oktober 2023 liegt sie bei 0,021 Cent pro Kilowattstunde.
Es ist nicht immer genau vorherzusagen, wie viel Erdgas an einem bestimmten Tag verbraucht wird. Dafür gibt es Prognosemodelle, die aber nicht immer genau zutreffen. Falls zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr Erdgas benötigt wird als vorher prognostiziert wurde, muss kurzfristig zusätzliches Erdgas (Regel- oder Ausgleichsenergie) zugekauft und ins Netz eingespeist werden. Umgekehrt muss auch manchmal überschüssiges Erdgas entnommen und gespeichert werden. Dadurch wird ein stabiles Gasnetz mit konstantem Druck ermöglicht.
Diesen Ausgleich kann nicht jeder einzelne Gasnetzbetreiber übernehmen, sondern er wird überregional in so genannten Marktgebieten gesteuert. Für den Aufwand und Kosten wird die Bilanzierungsumlage (Ga Bi 2.0) erhoben. Ursprünglich lag sie bei 0 Cent, zwischen Oktober 2022 und 2023 lag sie wegen der hohen Marktpreise für Erdgas im Schnitt bei 0,57 Cent pro Kilowattstunde. Seit Oktober 2023 liegt sie wieder bei 0 Cent. Sie wird alle 12 Monate angepasst.
Die Gasspeicherumlage wurde im Oktober 2022 unter dem Hintergrund der Gaspreiskrise eingeführt. Sie beträgt seit 1. Juli 2024 0,25 Cent pro Kilowattstunde. Um die Gasversorgung für den Winter sicher zu gewährleisten, wurde erstmals vorgegeben, wie hoch der Füllstand der deutschen Gasspeicher zu bestimmten Stichtagen sein soll.
Die Gasspeicher werden überregional von den sogenannten Marktgebietsverantwortlichen gefüllt. Um den vorgegebenen Füllstand zu erreichen, müssen diese notfalls auch Erdgas zu höheren Preisen zukaufen. Die Kosten, die hierfür entstehen, werden per Umlage weitergegeben. Die Umlage ist vorerst bis zum 31.03.2025 befristet.
Die so genannte Konzessionsabgabe (KAV) gibt es schon seit 1992. Diese erhalten Gemeinden von den Netzbetreibern als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen. Sie liegt konstant bei 0,03 Cent pro Kilowattstunde Erdgas und 0,11 Cent pro Kilowattstunde Strom. Die Konzessionsabgabe wird an die Verbraucher weiterberechnet.
Im Rahmen des nationalen Emissionshandels sind Energieversorger wie goldgas seit 2021 gesetzlich verpflichtet, für das Erdgas, das sie an ihre Kunden liefern, sogenannte Emissionszertifikate einzukaufen. Die CO2-Kosten gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) betrugen ab Januar 2021 zunächst 25 Euro pro Tonne CO2. Im Jahr 2023 lagen die Kosten bei 30 Euro, 2024 steigen sie auf 45 Euro pro Tonne CO2 – und damit netto auf 0,82 Cent pro Kilowattstunde. 2025 sollen sie auf 55 Euro steigen. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro pro Tonne CO2 gelten.
Gas
Zusätzlich zu den Steuern zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher für jede Kilowattstunde Erdgas insgesamt vier verschiedene Umlagen: Die Konzessionsabgabe, die Gasspeicherumlage, die Bilanzierungsumlage und die Konvertierungsumlage. Außerdem fällt für Erdgas der CO2-Preis an.
Strom
Staatlich festgelegt sind vier verschiedene Umlagen, die auf jede Kilowattstunde Strom gezahlt werden: Die Konzessionsabgabe, die Offshore Netzumlage, die KWK-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen-Gesetz, KWKG) und die NEV-Umlage (Stromnetzentgeltverordnung NEV). Seit 2023 sind zwei Umlagen vollständig weggefallen: Die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) und die Umlage für abschaltbare Lasten.
Im Rahmen der Energiewende fördert der Staat den Bau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), die zugleich Strom und Wärme erzeugen. Die Wärme kann mittels Nah- oder Fernwärmenetzen zur Heizung von Wohnungen eingesetzt werden. Damit haben diese Anlagen (zum Beispiel Blockheizkraftwerke oder Mikrogasturbinen) einen weitaus besseren Wirkungsgrad als klassische Kraftwerke und sparen dadurch CO2-Emissionen.
Um den Neubau von KWK-Anlagen zu fördern, wird den Betreibern für den dort produzierte Strom ein kleiner Preisaufschlag gezahlt. Die Kosten hierfür werden über die KWK-Umlage an die Verbrauchern weitergegeben. Die KWK-Umlage lag 2023 bei 0,357 Cent pro Kilowattstunde. 2024 sinkt sie auf 0,275 Cent pro Kilowattstunde.
Um das Stromnetz stetig stabil zu halten, muss sehr genau vorausgesagt werden, wie viel Strom zu einem bestimmten Zeitpunkt verbraucht wird. Dann muss exakt diese Menge produziert werden – durch das Hoch- oder Runterregulieren von Kraftwerken. Für private Haushalte gibt es dafür so genannte Standardlastprofile, die den durchschnittlichen Stromverbrauch abbilden: Nachts wird kaum Strom benötigt, morgens und mittags gibt es eine kleine Spitze und der allermeiste Strom wird abends nach Feierabend verbraucht, wenn alle zu Hause sind. Schwieriger wird es bei großen Unternehmen – deren Stromverbrauch ist oft sehr individuell und muss auch gedeckt werden.
Würden Unternehmen gerade dann viel Strom verbrauchen, wenn Privatpersonen ihn ebenfalls benötigen, könnte das Netz zusammenbrechen. Alternativ muss zusätzlich Strom erzeugt werden – beispielsweise mit teuren Reservekraftwerken. Daher dürfen Netzbetreiber stromintensiven Industriebetrieben günstigere Strompreise anbieten, sofern sie den Strom nur zu bestimmten Zeiten verbrauchen. Ein Beispiel: Ein Kühlhaus muss in der Regel nur einmal am Tag gekühlt werden – wenn es das nachts tut, bleibt das Netz stabil.
Mit der NEV-Umlage (§19 Stromnetzentgeltverordnung, NEV) werden die Netzbetreiber für die Mindereinnahmen entschädigt, die ihnen dadurch entstehen. Davon profitieren alle Stromkunden durch ein geringeres Risiko von Stromausfällen und dem Vermeiden des Zuschaltens von Reservekraftwerken. Die Umlage lag 2023 bei 0,417 Cent pro Kilowattstunde. 2024 steigt sie auf 0,643 Cent pro Kilowattstunde.
Ein wichtiger Baustein der Energiewende sind Windräder in der Nord- und Ostsee (Offshore-Windparks). Durch den stetigen Wind auf dem Meer können sie sehr konstant Strom liefern. Allerdings ist der Anschluss der Windräder über sehr lange Leitungen (die Windräder liegen oft 30 bis 40 Kilometer vor der Küste) teuer und aufwendig.
Die Offshore-Netzumlage wird daher erhoben, um die Kosten für den Anschluss der Windparks an das Leitungsnetz zu finanzieren. Außerdem erhalten die Betreiber von Windanlagen eine Entschädigung, wenn die Netzbetreiber ihre Anlagen verzögert an das Netz anschließen und daher ein Teil des erzeugten Stroms nicht genutzt werden kann. Die Offshore-Netzumlage lag 2023 bei 0,591 Cent pro Kilowattstunde, 2024 steigt sie auf 0,656 Cent pro Kilowattstunde.
Die Umlage für abschaltbare Lasten sollte die Netze zu stabilisieren und so eine sichere Stromversorgung zu garantieren – ähnlich wie die NEV-Umlage. Falls ein Engpass droht, ist es für Netzbetreiber möglich, Lasten (also Stromverbraucher) abzuschalten. Hierzu gab es Ausschreibungen, bei denen Industriebetriebe (zum Beispiel Chemie- oder Aluminiumwerke) anbieten konnten, dass sie zeitweise abgeschaltet werden können oder zumindest ihr Stromverbrauch gedrosselt wird. Diese erhielten dann vom Netzbetreiber eine Vergütung, die über die Umlage für abschaltbare Lasten weitergegeben wurde. Die Umlage lag 2022 noch bei 0,003 Cent pro Kilowattstunde und wird seit 2023 nicht mehr erhoben.
Gesetzlich vorgeschrieben sind zwei verschiedene Steuern. Die Stromsteuer ist seit vielen Jahren konstant bei 2,05 Cent pro Kilowattstunde. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von 19 Prozent.
Die EEG-Umlage war zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bestimmt. Wenn der geförderte Abnahmepreis für Strom aus erneuerbaren Energien höher lag als der Preis, der durch dessen Verkauf erzielt werden konnte, wurde die Differenz mit dieser Umlage ausgeglichen. 2023 wurde die EEG-Umlage abgeschafft.
In Deutschland ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Strom- und Gasnetze von eigenständigen Unternehmen betrieben werden müssen. Um Kosten für die Bürgerinnen und Bürger durch doppelte Netze zu vermeiden, darf in jeder Region nur ein Netzbetreiber aktiv sein. Daher ist für Sie als Kundin oder Kunde kein Wechsel möglich. Für die Gebühren legt der Staat eine Erlösobergrenze fest.
Die Netznutzungsentgelte hängen von drei Faktoren ab.
Erstens beeinflussen die Art und Alter des Netzes die Wartungskosten – je älter, desto mehr Reparaturen fallen statistisch an. Bei Strom haben Luftleitungen einen höhren Reparaturbedarf, Erdkabel sind dagegen teurer zu verlegen.
Zweitens spielt die Anzahl der Anschlüsse eine Rolle – wenn weniger Nutzer an einem Netz hängen, müssen die Kosten auf weniger Parteien aufgeteilt werden.
Und drittens hat die Auslastung des Netzes einen Einfluss auf die Kosten – verbrauchen die angeschlossenen Kundinnen und Kunden viel Energie, ist die Gebühr pro Kilowattstunde geringer. Tendenziell haben ländliche Gebiete oft höheres Netznutzungsentgelt als Städte, da pro Hausanschluss mehr Kilometer Netz gelegt und gewartet werden müssen.
Da goldgas ein großes Liefergebiet mit vielen unterschiedlichen Netzbetreibern bedient, können wir Ihnen auch nicht ein konkretes Netznutzungsentgelt nennen. Die konkrete Summe für Ihren Anschluss weisen wir aber jährlich auf Ihrer Strom- und Gasrechnung aus.
Grundsätzlich gilt: Strom oder Gas müssen über Leitungen zu Ihnen nach Hause transportiert werden. Dafür werden auf jede durchgeleitete Kilowattstunde Strom oder Gas die Netznutzungsentgelte erhoben. Davon werden die Kosten für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Strom- bzw. Gasnetzes bezahlt. Regelmäßige Prüfungen, neue Leitungen oder Reparaturen gehören dazu. Außerdem fallen weitere Kosten an, weil die Netzbetreiber eine sichere Versorgung garantieren. Sie müssen den Verbrauch und damit bei Gas den Druck und bei Strom die Spannung im Netz stetig überwachen, um Ausfälle zu verhindern. Außerdem müssen sie Gasreserven bereithalten oder bei Bedarf zusätzlichen Strom einspeisen, falls der Verbrauch unvorhergesehen steigt, und beides am Markt kaufen.
Die Messstellenbetreiber sind eigenständige Unternehmen, die unabhängig von Energieversorgern wie goldgas arbeiten. Mit den Kosten für den Messstellenbetrieb werden der Einbau, der Betrieb und die Wartung, sowie die Ablesung und Messung der Strom- und Gaszähler abgegolten. Die Kosten für den jeweiligen Haushalt hängen von der Anzahl und der Art der Zähler ab. Bei Strom gibt es mehr Variationen als bei Gas. Sogenannte Smartmeter, intelligente Stromzähler mit Anschluss ans Internet, haben eine andere Grundgebühr als klassische Drehstromzähler.
Die Netznutzungsentgelte sind bundesweit nicht einheitlich, sie hängen vom jeweiligen Netzbetreiber ab. Darauf hat goldgas keinen Einfluss. Trotzdem gab es jahrelang bei Strom genau wie bei Gas nur minimale Schwankungen.
Die Netznutzungsentgelte für Gas sind 2023 leicht gestiegen. 2024 entwickeln sie sich regional unterschiedlich, im Schnitt fallen sie um 1,4 Prozent. Ein Grund für potenzielle Steigerungen ist ein geringerer Gesamtverbrauch im Netz. Dadurch werden die stetig anfallenden Kosten für die Gasnetze auf weniger Kilowattstunden Erdgas umgelegt.
Die Netznutzungsentgelte für Strom sind 2023 leicht gestiegen, 2024 steigen sie weiter an – im Schnitt um ein Viertel. Aufgrund der Energiewende fallen hohe Investitionen an, die über die Netznutzungsentgelte weitergegeben werden. Die geplanten staatlichen Zuschüsse wurden gestrichen.
Wir bieten unseren Neukundinnen und Neukunden zu 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Energien – also Wind, Wasser, Sonne oder Biomasse. Wir kaufen nicht tagesaktuell am Strommarkt ein, sondern wir haben langfristige Lieferverträge. Daher wirken sich kurzfristige Spitzen am Strommarkt auch nicht auf Ihre Versorgungslage oder Ihren Strompreis bei goldgas aus.
Alle aktuell angebotenen Stromtarife sind durch TÜV Rheinland zertifiziert. Das heißt, wir erwerben sogenannte Herkunftsnachweise von regenerativen Erzeugungsanlagen (z.B. Windkraftanlagen, Wasserkraftwerken, etc.) aus Europa, exakt für die Strommenge, die von unseren Kunden verbraucht wird.
Seit 2021 wurden einige Umlagen (z.B. die EEG-Umlage) gestrichen oder reduziert. Damals machten die Umlagen und Steuern noch etwa die Hälfte des Strompreises aus, jede Änderung spiegelte sich im Verbraucherpreis. Inzwischen sind aber die Beschaffungskosten der größte Posten. Und auch wenn die Strompreise an der Börse nach dem Hoch 2022 wieder etwas nach unten schwanken – auf das Preisniveau von damals sind sie nicht wieder gefallen. Das können auch die kleinen Senkungen bei den Umlagen nicht ausgleichen.
Die Einkaufspreise für Rohstoffe wie Erdgas werden durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Durch die seit 2022 reduzierten Gaslieferungen aus Russland ist das Angebot weltweit gesunken. Erdgas wird außerdem gleichzeitig zur Stromerzeugung verwendet, weshalb auch der Strommarkt Einfluss auf den Gaspreis hat. Wenn beispielsweise wetterbedingt Gaskraftwerke aus der Reserve zugeschaltet werden oder der Ausfall mehrer Kraftwerke kompensiert werden müssen, steigt der Bedarf. Das kann dazu führen, dass der Gaspreis steigt, auch für die langfristige Beschaffung. Wir bemühen uns um die bestmöglichen Konditionen für unsere Kundinnen und Kunden, sind aber wie alle Energieversorger an den Marktpreis gebunden.
goldgas bietet seinen Neukundinnen und -kunden sowie vielen Bestandskundinnen und -kunden klimafreundliches Erdgas an. Dabei gleichen wir die gesamte CO2-Menge, die bei der Verbrennung entsteht, freiwillig an anderer Stelle aus. Dazu unterstützen wir Klimaschutz-Projekte und Maßnahmen zur CO2-Reduktion durch den Zukauf von Zertifikaten nach VCS-Standard (Verified Carbon Standard). Dazu zählt beispielsweise die Neuanpflanzung von Wäldern.
Das Erdgas wird nach dem Einkauf erst einmal nur bereitgestellt – die Kosten, um es Ihnen als Kundin oder Kunde zur Verfügung zu stellen, müssen ebenfalls in den Gaspreis eingerechnet werden. Unser Service und unsere Dienstleistungen wie Rechnungserstellung, unser Servicecenter oder unsere Beratung machen einen weit kleineren Teil aus als die Beschaffung. Sie gehören aber selbstverständlich auch dazu. goldgas bemüht sich, durch eine schlanke Verwaltung und Digitalisierung die Kosten dafür so gering wie möglich zu halten.
Unser wichtigster Großlieferant ist unsere Schwestergesellschaft, die VNG Handel & Vertrieb GmbH, die zum EnBW-Konzern gehört. Diese hat diverse Vorlieferanten, die Verträge mit der russischen Gazprom sind ausgelaufen. Stattdessen wurden Lieferungen aus Norwegen ausgebaut.
Um Ihnen größtmögliche Sicherheit zu bieten, kaufen wir nicht täglich am Markt ein. Stattdessen arbeiten wir mit einer vorausschauenden Beschaffungsstrategie. Das heißt, wir schließen langfristige Verträge mit unseren Partnern, um Ihnen eine zuverlässige Versorgung und kalkulierbare Preise zu bieten. Daher geben wir die täglichen Schwankungen an der Börse auch nicht an unsere Kundinnen und Kunden weiter.
Die Preissteigerung beim Strom wird durch mehrere Faktoren beeinflusst. Der Stromverbrauch schwankt über den Tag, ebenso die Erzeugung durch erneuerbare Energien, die von der Wetterlage abhängt. Wenn es zu bestimmten Zeiten, beispielsweise zur Abendessenszeit, zu höherem Verbrauch kommt und zugleich nicht genug Strom erzeugt wird, werden so genannte Spitzenlastkraftwerke zugeschaltet, die sich schnell hochregulieren lassen. Dazu gehören vor allem moderne Gaskraftwerke.
Da der Strompreis auf der Energiebörse immer durch das teuerste Kraftwerk bestimmt wird, beeinflusst ein hoher Gaspreis also den Strompreis. Und das erhöht natürlich auch den durchschnittlichen Preis für unseren langfristigen Stromeinkauf bei Großhändlern, auch für die erneuerbaren Energien, die wir bei goldgas für Sie einkaufen.
Der Stromvertrieb umfasst alle Aufwände, um Sie als Kunde mit Strom zu versorgen. Dazu gehört die Rechnungsstellung, die Logistik, unser Servicecenter, unsere Beratung und unsere Infrastruktur. Diese Kosten machen einen weitaus geringeren Teil aus als der Stromeinkauf. Wir arbeiten mit einer schlanken Verwaltung und digitalisieren die Prozesse, um die Kosten für Sie weiter zu reduzieren.
Nein, ein intelligentes Messystem (Smart Meter) ist für den goldgas Flex Strom Tarif nicht erforderlich.
Ja, Sie müssen den Zählerstand für die Abrechnung bis spätestens zum 3. des Folgemonats sowie zum Lieferbeginn und -ende an goldgas übermitteln. Wenn der Verbrauch pünktlich gemeldet wird, erfolgt eine monatliche Abrechnung, die 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig ist.
Wenn Sie keinen Zählerstand melden, wird ihr Verbrauch anhand des Verbrauchsverhaltens vergleichbarer Kunden errechnet.
Der Arbeitspreis ändert sich ab dem 2. Monat jeden Monat. Die Entwicklung der Preise orientieren sich dabei an die stündlichen EPEX-Spotmarktpreise (Day-Ahead Deutschland) So profitieren Sie dann, wenn die Energiepreise an der Strombörse fallen oder länger niedrig bleiben.
Wir helfen Ihnen gerne, Strom und bares Geld zu sparen: Nutzen Sie unsere praktischen Tipps und Services!
Ja, die Stromversorgung ist Stand heute gesichert. Wir arbeiten mit einem nachhaltigen Beschaffungsmanagement und zuverlässigen Lieferanten, damit unsere Kundinnen und Kunden jederzeit genug Strom zur Verfügung haben.
Das europäische Stromnetz ist gut gegen Stromausfälle gewappnet. Durch zahlreiche unterschiedliche Kraftwerke, einen länderübergreifenden Stromhandel in der Europäischen Union und zahlreiche Reservekraftwerke für Notfälle werden viele Maßnahmen ergriffen, damit es trotz der Abschaltung der letzten Atomkraftwerke genug Strom für alle Verbraucher gibt.
Als zuverlässiger Gaslieferant kaufen wir das Erdgas für Sie langfristig ein. Dadurch schützen wir Sie vor Preisschwankungen auf dem Markt. Wenn das Erdgas an der Börse jetzt wieder teurer wird, sind Sie als unser Kunde besser vor unerwarteten Preiserhöhungen oder gar Versorgungsengpässen abgesichert.
Durch diese Strategie ist die Preiserhöhung bei goldgas trotz der hohen Beschaffungspreise im letzten Jahr vergleichsweise moderat ausgefallen. Doch auch die Preise für uns sind gestiegen – das Erdgas, was wir für Ihren Verbrauch in diesem Jahr gekauft haben, kostet mehr als früher. Wenn die Preise dauerhaft sinken, reduziert sich auch unser Einkaufspreis. Das wird allen Kunden zugutekommen – dann können wir auch Ihren Gaspreis wieder reduzieren.
Ja, die Gasversorgung ist gesichert. Momentan besteht in Deutschland keine Gasknappheit. Den aktuellen Lagebericht zur Gasversorgung in Deutschland sowie aktuelle Informationen zu den Füllstandsmengen der Gasspeicher finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur. Wir haben durch langfristige Verträge mit diversen Lieferanten sichergestellt, dass Sie jederzeit ausreichend mit Erdgas beliefert werden.
Momentan besteht keine Gasknappheit. Die Speicher waren Mitte November 2023 zu 100 Prozent gefüllt, Ende Januar 2024 waren Sie noch zu drei Vierteln gefüllt und lagen damit weit über dem langjährigen Mittel. Den aktuellen Lagebericht zur Gasversorgung in Deutschland sowie aktuelle Informationen zu den Füllstandsmengen der Gasspeicher finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur betont weiterhin ausdrücklich die Bedeutung eines sparsamen Gasverbrauchs. Auf dieser Seite haben wir einige Energiespartipps für Sie zusammengestellt.
Alle goldgas-Kunden sind als sog. „Standardlastprofil-Kunden“ (SLP-Kunden) „geschützte Kunden“ im Sinne des § 53a EnWG und müssen auch im Fall einer Verschlechterung der Versorgung mit Erdgas vorrangig weiter beliefert werden, unabhängig davon, ob sie private Endverbraucher oder Kleingewerbetreibende sind. Ihre Belieferung mit Erdgas ist demnach zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefährdet.
Dies ist im § 53a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) definiert und regelt die Versorgung besonders geschützter Kunden. Zu den gesetzlich besonders geschützten Kunden gehören alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen, deren Verbrauch über standardisierte Lastprofile gemessen wird, grundlegende soziale Dienste und unter bestimmten Voraussetzungen auch Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern.
Die zweite Stufe des Notfallplans Gas wurde am 23. Juni 2022 aktiviert, da durch die Reduzierung der Gaszuflüsse von Russland nach Deutschland eine sog. „Störung der Gasversorgung“ vorliegt. Der Ausruf der Alarmstufe dient einer weiteren Vorsorge gegenüber einer drohenden Gasmangelsituation. Die Versorgungssicherheit ist auch in dieser zweiten von drei Stufen weiterhin gewährleistet. Die Behörden sehen in dieser Stufe noch keine Notwendigkeit regulierend, also „nicht-marktbasiert“, in die Gasversorgung einzugreifen.
Diese dritte Stufe des Notfallplans Gas wird erst aktiviert, wenn in Deutschland eine sogenannte „erhebliche Störung der Gasversorgung“ vorliegt. Die Gasversorgung reicht dann nicht mehr aus, um die entsprechende Gasnachfrage vollständig zu bedienen.
Weitere Informationen zu den einzelnen Notfallstufen finden sie hier.
In der aktuellen Situation haben Sie als „Standardlastprofil-Kunde“ bzw. privater Endkunde keinen Lieferausfall zu befürchten. goldgas hat für die Jahre 2024 und 2025 ausreichende Gasmengen über seinen Vorlieferanten eingekauft. Offiziell übernimmt mit dem Ausruf der Notfallstufe die Bundesnetzagentur die Verteilung und Zuteilung des Gases. Falls es zu einer Verknappung käme, hätte goldgas keinen Einfluss auf die Verteilung. Allerdings war bisher keinerlei Eingriff der Bundesnetzagentur erforderlich.
Im Übrigen sind Sie als Haushaltskunde im Sinne des EnWG und Notfallplans Gas ein besonders schützenswerter Abnehmer – genauso wie Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und Unternehmen der Ernährungsbranche (siehe „Wer sind geschützte Kunden?"). Diese sind nach der aktuellen Rechtslage möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen.
goldgas hat keinen direkten Liefervertrag für russisches Erdgas. Wir beziehen unsere Mengen innerhalb des Konzerns über unsere Schwestergesellschaft, die VNG Handel & Vertrieb GmbH, mit Sitz in Leipzig, die zum EnBW-Konzern gehört.
Die VNG Handel & Vertrieb GmbH hat mit verschiedenen Vorlieferanten Einkaufsverträge. Die ehemaligen Verträge mit der russischen Gazprom sind ausgelaufen. Die aktuellen Gaslieferungen stammen unter anderem aus Norwegen. Die VNG Handel & Vertrieb GmbH ist der drittgrößte deutsche Gasimporteur und Gashändler. goldgas ist somit gut aufgestellt.
Die Alarmstufe des Notfallplans Gas gilt bereits seit Juni 2022, bisher kam es nicht zu einer Gasknappheit. In der aktuellen Lage ist die Stromversorgung daher sichergestellt. Unsere Empfehlung ist aber grundsätzlich – und besonders vor dem aktuellen Hintergrund – sparsam mit Energie umzugehen. Wir haben für Sie Energiespartipps zusammengestellt.
Der Notfallplan Gas soll insbesondere die Gasversorgung von Haushaltskunden, Kleinunternehmern sowie Einrichtungen grundlegender sozialer Dienste schützen. Eine Kurzdarstellung des Notfallplans Gas finden Sie hier.
Den ausführlichen Notfallplan Gas finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft.
Natürlich. Nutze Deine Chance und überzeuge uns von Deinen Fähigkeiten und Kenntnissen. Stellenanzeigen beschreiben ein Ideal und keine echten Personen. Oftmals ist es so, dass etwa 80 % der Voraussetzungen erfüllt werden. Somit muss Dein Profil nicht perfekt zur Ausschreibung passen. Anstatt auf eine passende Stellenanzeige zu warten, kannst Du Dich bei uns auch initiativ bewerben – ein solches Engagement schätzen wir sehr bei goldgas!
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2) Virtuelle/Persönliche Kennenlerngespräche
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3) Feedback & Vertragsangebot
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